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   OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95   

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https://dejure.org/1996,6341
OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95 (https://dejure.org/1996,6341)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.05.1996 - 2 L 61/95 (https://dejure.org/1996,6341)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 2 L 61/95 (https://dejure.org/1996,6341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche Verhältnisse; Anschlußbeitrag; Nutzungsfaktor; Vollgeschoß; Abgabebetrag

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 4 A 165/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 654
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.02.1994 - 2 M 70/93
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 26. November 1993 (2 M 70/93) zurückgewiesen.

    Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 26. November 1993 (2 M 70/93) Bezug.

    Zwar hat der Senat diese Regelung in seinem Beschluß vom 26. November 1993 - 2 M 70/93 - im Anschluß an seine damalige ständige Rechtsprechung (vgl. z. B. Urt. v. 13.07.1993 - 2 L 55/93 -) noch für unwirksam erachtet, weil es der Gleichheitssatz gebiete, daß sämtliche Vollgeschosse mit dem gleichen Nutzungsfaktor in die Beitragsberechnung eingingen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.07.1993 - 2 L 55/93

    Grundstücksfläche; Vollgeschoßmaßstab; Vollgeschoß; Anschlußbeitrag; Innenbereich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95
    Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung im Urteil vom 13. Juli 1993 (2 L 55/93) ausgeführt, der modifizierte Vollgeschoßmaßstab sei nicht vorteilsgerecht.

    Zwar hat der Senat diese Regelung in seinem Beschluß vom 26. November 1993 - 2 M 70/93 - im Anschluß an seine damalige ständige Rechtsprechung (vgl. z. B. Urt. v. 13.07.1993 - 2 L 55/93 -) noch für unwirksam erachtet, weil es der Gleichheitssatz gebiete, daß sämtliche Vollgeschosse mit dem gleichen Nutzungsfaktor in die Beitragsberechnung eingingen.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 B 126.93

    Aufhebung eines Berufungsurteils gestützt auf einen Verfahrensfehler - Grundlagen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95
    In dem von dem Kläger betriebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 13. September 1993 (4 B 126/93) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 24. November 1992 i.d.F. des teilweisen Abänderungsbescheides vom 12. Februar 1993 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. März 1993 angeordnet.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

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  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Das gilt sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 61-68 u. 80-84.75 -, Die Gemeinde 1979, 138; Urt. v. 19.08.1994 - 8 C 23.92 -, KStZ 1996, 153) wie auch für das Ausbaubeitragsrecht (Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 198/96 -, Die Gemeinde 1998, 166; Beschl. v. 26.10.1993 - 2 M 53/93 -) und das Anschlußbeitragsrecht (Urt. d. Senats v. 30.11.1992, a.a.O., S. 217; Urt. v. 23.05.1996 - 2 L 61/95 -, Die Gemeinde 1996, 331, 332; Beschl. v. 18.07.1997 - 2 M 53/96 - BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 - 8 B 31.96 -, Buchholz 401.9 Nr. 37 m.w.N.).

    Dabei bleiben Geschoßflächen in Dachgeschossen, die nicht die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoß erfüllen (vgl. § 2 Abs. 5 LBO), gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO grundsätzlich unberücksichtigt (siehe hierzu aber Urt. d. Senats v. 23.05.1996, a.a.O., wo maßgeblich auf die Geschoßfläche in Dachgeschossen abgestellt wird).

  • VG Schleswig, 19.06.2019 - 4 B 12/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anschlussbeiträge

    Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss gewährleisten, dass bei seiner Anwendung eine gleichmäßige Behandlung der Beitragspflichtigen auch wirklich zu erwarten ist, dass also in der Regel - von besonderen, seltenen Ausnahmen abgesehen - diejenigen Grundstücke oder Gewerbebetriebe, die in bezug auf den Maßstab gleichartig sind, gleiche Vorteile von der Veranstaltung haben und dass diejenigen, die von der Veranstaltung größere Vorteile haben, aufgrund des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch höhere Beiträge zahlen müssen als die mit geringeren Vorteilen (OVG Schleswig, U. v. 23. Mai 1996 - 2 L 61/95 -, juris Rn. 29).

    Diese Rechtsprechung - also die durch den Gleichheitssatz gebotene Einstellung sämtlicher Vollgeschosse mit dem gleichen Nutzungsfaktor - hat das OVG in der Folgezeit zwar aufgegeben und es nunmehr anerkannt, dass auch eine Staffelung geeignet sein könne, zu einer vorteilsgerechten Beitragsveranlagung zu führen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 23. Mai 1996 - 2 L 61/95 - juris Rn. 30).

    Dass diese zusätzliche Wohnfläche im ausgebauten Dachgeschoß einen höheren Vorteil bezüglich der Inanspruchnahme der Abwasseranlage mit sich bringen kann (nicht muss - deshalb ist auch ein Maßstab ohne diese Staffelung wirksam, vgl. o.) und dies die Gemeinde bei der Wahl und Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs, der ja - wie dargelegt - ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, berücksichtigen darf, bedarf angesichts dessen, dass die zusätzliche Wohnfläche im ausgebauten Dachgeschoß nicht völlig unbedeutend ist, keiner näheren Darlegungen (vgl. Driehaus, aa0, § 8 Rdnr. 1024 m. w. N., der die degressive Staffelung ebenfalls für zulässig hält)" (OVG Schleswig, U. v. 23. Mai 1996 - 2 L 61/95 -, juris Rn. 30).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 M 52/01
    Das landesrechtliche, individualisierte Schlechterstellungsverbot bezieht sich jedoch im Zusammenhang mit der Erhebung eines Straßenbaubeitrages nur auf die Höhe des Abgabenbetrages, der sich nach der alten Satzung rechnerisch für den jeweiligen konkreten Sachverhalt ergab, nicht jedoch auf die Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen für die Abgabensätze als solche (vgl. LTDrs 1/2558, S. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.01.1976 - VII OVG A 15/75 -, Bl. 17 UA; OVG Schleswig, Urteil vom 23.05.1996 - 2 L 61/95 -, NVwZ-RR 1997, 654; Aussprung, a.a.O. m.w.N.; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 2 Anm. 71).

    Nach alledem ist in den Fällen, in denen der Abgabentatbestand noch unter der Geltung des alten Satzungsrechtes, aber in einem Zeitabschnitt verwirklicht wurde, für den die neue Satzung - wie hier - rückwirkend die alte Satzungsregelung ersetzt hat, eine Abgabenvergleichsberechnung nach altem und nach neuem Recht durch die Antragsgegnerin anzustellen und die Abgabe in Höhe des jeweils niedrigeren Betrages festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auch die Rechtsprechung des OVG Schleswig (vgl. Urteil vom 23. Mai 1996 -2 L 61/95 -, juris Rn. 30) kann nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, auch wenn bei der dort überprüften Satzung ein Steigerungswert von 0, 15 für das zweite und die folgenden Stockwerke für rechtmäßig befunden wurde; denn nach den dortigen Satzungsregelungen betrug der Grundfaktor für das erste Stockwerk nicht 1, 0, sondern lediglich 0, 25, so dass das Verhältnis zwischen Steigerungswert und Grundfaktor 0, 6 beträgt, mithin bei einem Grundfaktor von 1, 0 ein Steigerungswert von 0, 6 anzusetzen wäre, um das dortige Verhältnis abzubilden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 254/94
    Diese Maßstabskonzeption ist mit den Vorgaben in § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, an der auch im vorliegenden Fall festzuhalten ist (vgl. Urt. v. 23.05.1996 - 2 L 61/95 -, SchlHA 1996, 278; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996, ZKF 1997, 13).
  • VG Dessau, 09.03.2004 - 3 A 2292/01
    Dass diese zusätzliche Wohnfläche im ausgebauten Dachgeschoss einen höheren Vorteil bezüglich der Inanspruchnahme der Abwasseranlage mit sich bringen kann und dies die Gemeinde bei der Wahl und Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs berücksichtigen darf, liegt in Anbetracht dessen, dass die zusätzliche Wohnfläche im ausgebauten Dachgeschoss nicht völlig unbedeutend ist, auf der Hand (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 1996 - 2 L 61/95 -, NVwZ-RR 1997, 654, 655 m.w.N.).
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